§ 1 Organisation

(1) Mitglieder des Schulelternrates sind
a) die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren StellvertreterInnen,
b) die für je 20 minderjährige SchülerInnen in der Sekundarstufe II gewählten VertreterInnen und deren StellvertreterInnen (§93 Absatz 2 NSchG)

(2) Der Vorstand des Schulelternrates besteht aus der/dem Vorsitzenden und fünf StellvertreterInnen. Die Vorstandsmitglieder sind aufgrund ihrer Funktion auch Mitglieder der Gesamtkonferenz.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Mitglieder des Schulelternrates vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Dieses bedingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und SchülerInnen.

(2) Der Schulelternrat ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm nach dem Niedersächsischen Schulgesetz obliegenden Aufgaben. Vom Schulelternrat können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Eltern, SchülerInnen und LehrerInnen werden nicht behandelt. Der Schulelternrat ist von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Darüber hinausgehende Rechte ergeben sich aus den entsprechenden Erlassen.

(3) Die Mitglieder des Schulelternrates berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit als ElternvertreterInnen unter Wahrung etwa gebotener Vertraulichkeit.

(4) Die gewählten Mitglieder für Konferenzen und Ausschüsse und die ggf. gewählten Mit-glieder des Stadt- und Kreiselternrates berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit. Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten.

§ 3 Wahlen und Amtszeit

(1) Spätestens zwei Monate nach den Sommerferien tritt der Schulelternrat zu den erforderlichen Wahlen zusammen.

(2) Es sind nach Ablauf der Wahlperioden jeweils zu wählen:

  • die/der Vorsitzende
  • fünf stellvertretende Vorsitzende
  • Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Gesamtkonferenz
  • Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Fachkonferenzen
  • Delegierte und deren StellvertreterInnen für den Stadt- und den Kreiselternrat

(3) Die Inhaberinnen und Inhaber der Ämter werden für zwei Schuljahre gewählt. Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum. Bei der Wahl der Delegierten und deren StellvertreterInnen für den Stadt- und den Kreiselternrat gelten deren jeweilige Wahlperioden.

(4) Die zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Schulvorstand müssen nicht zwingend dem Schulelternrat angehören. Es können sich auch interessierte Eltern aus der gesamten Elternschaft zur Wahl stellen.

(5) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Verlangen eines Mitgliedes des Schulelternrates durch Stimmzettel.

(6) Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
  2. wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
  3. wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 NSchG die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
  4. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
  5. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder
  6. wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.

Für die ausgeschiedenen VertreterInnen sind kurzfristig Nachwahlen durchzuführen. Die Nachwahlen gelten jeweils nur bis zum Ablauf der gerade laufenden Wahlperiode.

(7) Nach Ablauf der Wahlperiode versehen der Schulelternrat, der Vorstand und die VertreterInnen in den verschiedenen Gremien ihre Aufgaben so lange, bis sich ein neuer Schulelternrat konstituiert hat und neue Wahlen durchgeführt werden, längstens jedoch für drei Monate. (s. § 91 Abs. 4 NSchG). Dies gilt nur für die gewählten VertreterInnen, deren Kinder die Schule weiterhin besuchen.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand unterstützt die/den Schulelternratsvorsitzenden in seinen Aufgabenstellungen und wird von ihr/ihm regelmäßig informiert.

(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Schulelternrat gegenüber der Schulleitung und der Öffentlichkeit.
Der/dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:

  • die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung der Schulelternratssitzungen,
  • die Einladung zu den Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und des Vorstandes
  • die Leitung von Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und des Vorstandes,
  • die Information des Schulelternrates über die Arbeit des Vorstandes,
  • die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternrates,
  • die Führung des Schriftverkehrs,
  • die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmun-gen der Geschäftsordnung.

(3) Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch seine StellvertreterInnen vertreten. Im Einzelfall können Aufgaben des Vorsitzenden – im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes – auf die StellvertreterInnen übertragen werden.

(4) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Sitzungen

(1) Der Schulelternrat ist mindestens zwei Mal im Schuljahr von der/dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen.

(2) Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern und von der Schulleitung schriftlich drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn der Sitzung, gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Sitzungen des Schulelternrates sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Schulelternrates sollen in der Regel die/der SchulleiterIn oder dessen VertreterInnen teilnehmen. LehrerInnen, SchülerInnen, Eltern, VertreterInnen der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers oder weitere Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Der Schulelternrat kann allein beraten.

(5) Antragsrecht haben die Mitglieder des Schulelternrates und die Schulleitung, Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Schulelternrates. Die übrigen Teilnehmer können Anregungen unterbreiten.

(6) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung betreffen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen hierbei nicht gemacht werden.
Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:

  • Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
  • Absetzen eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung,
  • Übergang zur Tagesordnung,
  • Verweisung an einen Ausschuss,
  • Unterbrechung der Sitzung,
  • Schließen der Rednerliste,
  • Beendigung der Aussprache und nachfolgende Abstimmung,
  • Begrenzung der Redezeit.

§ 6 Beschlussfassungen

(1) Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der SitzungsleiterIn zu Beginn der Sitzung fest. Ist der Schulelternrat, zu dessen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden ist, zu Beginn der Sitzung beschlussunfähig, so kann die/der LeiterIn der Sitzung mündlich oder schriftlich zu einer neuen Sitzung innerhalb einer Woche einladen. Der Schulelternrat ist dann in dieser Sitzung beschlussfähig.

(2) Beschlüsse des Schulelternrates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst – soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften in Erlassen oder Verordnungen eine prozentuale Regelung (Quorum) bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Mitgliedes des Schulelternrates schriftlich. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird über den weitest gehenden zuerst abgestimmt. Bei alternativen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag zuerst abgestimmt. Im Zweifelsfalle bestimmt der Sitzungsleiter die Reihenfolge.

§ 7 Protokoll

(1) Über die Sitzung des Schulelternrates wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der ProtokollführerIn und von der Sitzungsleitung unterzeichnet wird. Es ist den Mitgliedern des Schulelternrates spätestens mit der Einladung zu folgenden Sitzung zu übersenden. Die Schulleitung erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

(2) Das Protokoll muss mindestens enthalten:

  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung,
  • Tagesordnung,
  • Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen,
  • Verlauf der Sitzung im Wesentlichen,
  • Namen, der in der Sitzung Anwesenden oder Kopie der Anwesenheitsliste als Anlage.

(3) Die/Der Schulelternratsvorsitzende bestimmt mit der Einladung, aus welcher Klassenstufe eine/ein ProtokollführerIn aus den entsprechenden ElternvertreterInnenn zu bestimmen ist.

§ 8 Inkrafttreten der Geschäftsordnung